Sichere Aufbewahrung von Schusswaffen:

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Unbefugt ist grundsätzlich auch der eigene Ehepartner oder andere in der gemeinsamen Wohnung lebende Familienangehörige.

Schusswaffen sind grundsätzlich getrennt von Munition aufzubewahren (Schutzklassenabhängig).

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, muss diese in klassifizierten Behältnissen aufbewahren.

Die Beweislast dafür, dass ein bestimmtes Behältnis einer festgelegten Sicherheitsstufe oder einem bestimmten Widerstandsgrad (DIN/EN bzw. VDMA) entspricht, trägt der Waffenbesitzer.

Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung erstreckt sich auf alle Arten von Waffen auch auf Schreckschuss und Luftdruckwaffen.

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (z.B. Luftdruckwaffen, Hieb- und Stoßwaffen, geprüfte Verteidigungssprays, Gas- und Alarmwaffen usw.) ist ein festes und abgeschlossenes Behältnis anzusehen.

Geben Sie keine Informationen über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an Außenstehende weiter.


Bei einem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften kann Ihre persönliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden, was unter Umständen zu einem Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis führt. Außerdem kann ein Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.